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Einleitung  No, the object of government is not to change men from rational beings into beasts or puppets, but to enable them to develop their minds and bodies in security, and to employ their reason unshackled; neither showing hatred, anger, or deceit, nor watched with the eyes of jealousy and injustice. In fact, the true aim of government is liberty.�[2] Auf dem rechtlichen Gebiet in Europa erliess der Kaiser des Heiligen Roemischen Reichs, Friedrich I. Barbarossa (Rotbart), in 1158 eine Verordnung, um die Wissenschaftler vor Strafen wegen wissenschaftlicher Taetigkeit zu schuetzen.[3] Verfassungsrechtlich gesehen, wurde die Freiheit der Wissenschaft aber zum ersten Mal in Deutschland in Art. 142 der Waimarer Verfassung[4] ausdruecklich bestaetigt. Die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit haengt oft u. a. mit der Meinungs- und Pressefreiheit zusammen. Sie wird von einigen internationalen Konventionen geschuetzt. Nach dem Art. 19 der Allgenemeinen Erklaerung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948[5] hat jeder Mensch „das Recht auf freie Meinungsaeusserung; dieses Recht umfasst die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhaengen und Informationen und Ideen mit allen Verstaendigungensmitteln ohne Ruecksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten. � Art. 18 des Internationalen Paktes ueber buergerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966[6] gewaehrleistet die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Gemaess Art. 19 I des Internationalen Paktes ueber buergerliche und politische Rechte hat Jedermann „das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.� Art. 15 II und III des internationalen Paktes ueber die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte vom 19. Dezember 1966[7] sehen vor: „Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft und Kultur erforderlichen Massnahmen.� „Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die zu wissenschaftlicher Forschung und schoepferischer Taetigkeit unerlaessliche Freiheit zu achten. Demnach sind die Vertragsstaaten des Paktes zur Wahrung der unentbehrlichen Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und der schoepferischen Taetigkeit verpflichtet. Art. 47 der geltenden Verfassung der VR China in der Fassung vom 14. Maerz 2004[8] ist die verfassungsrechtliche Grundlage der Wissenschafts- und Forschungsfreiheit in China. Wissenschafts- und Forschungsfreiheit hat viele Feinde. Im Mittelalter herrscht in Europa die Religionsmacht und die Wissenschaft war Sklave der Theologie. Damals konnte von der Wissenschaftsfreiheit keine Rede sein. Mit der saekularisierte Politik wurde dann die religiose Macht besiegt und konnte die Wissenschaft von der religioesen Fesseln loskommen. Die Wissenschaftsfreiheit tauchte zwar schemenhaft auf, wurde bald aber wiederum durch die Politik beherrscht. Im 20. Jahrhundert gab es sowohl in westlicher als auch in oestlicher Wissenschaftsgeschichte einige unehrenhafte Seiten, auf denen es zu lesen ist, dass die Wissenschaft sich der Politik unterwarf und sich bei der Macht einschmeichelte. Heute in China ist Feind der Wissenschaftsfreiheit nach wie vor die Politik, waehrend es allerdings nicht mehr durch die Repression und die Autokratie, sondern durch die Genehmigungs- und Hierarchiewissenschaft ausgedrueckt. II. Rechtliche Grundlage fuer die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit in China Art. 47 der geltenden Verfassung der VR China sieht vor: „Buerger der Volksrepublik China haben Freiheit zur wissenschaftlichen Forschung, zum Literatur- und Kunstschaffen sowie zur anderen kulturellen Taetigkeit. � Diese Regelung zeigt, dass die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit in China ein Verfassungsrecht ist. Das von der Verfassung geschuetzte Recht ist der Kernwert der Verfassungsordnung. Durch verfassungsrechtliche Festlegung der Grundrechte der Buerger wird es klar gemacht, dass das Staatsorgan, gesellschaftliche Organisation und die Privaten nicht in solche Grundrechte der Buerger eingreifen duerfen und dem Staat aktive Massnahmen fuer den rechtlichen Schutz solcher Grundrechte der Buerger zustande zu bringen helfen sollen. Art. 10 des Hochschulgesetzes der VR China vom 29. August 1998[9] regelt: „Der Staat schuetzt gemaess dem Gesetz die Freiheit zur wissenschaftlichen Forschung, zum Literatur- und Kunstschaffen sowie zur anderen kulturellen Taetigkeit in der Hochschulen.� Art. 7 I, II und III des Lehrergesetzes der VR China vom 31. Oktober 1993[10] schreiben den Lehrern einige Recht vor, wie Recht zur Lehrenden Taetigkeit, zur Forschung und zur genuegenden Meinungsaeusserung bei der Forschung, Recht zur Betreuung der Studierenden und zur Auswertung ueber die Studierende. Im Gegensatz zu Deutschland[11] sind die von der chinesischen Verfasssung geschuetzten Grundrechte mehr oder weniger nur eine Deklaration und keine unmittelbar geltende Rechte. Wisssenschafts- und Forschungsfreiheit ist sehr wichtig fuer die forschende und lehrende Taetigkeit der Wissenschaftler und diese Freiheit leistet grossen Beitrag beim Fortschritt des Wissens und der Gesellschaft. Trotz ihrer Wichtigkeit darf die Wisssenschafts- und Forschungsfreiheit nicht andere Grundrechte und Verfassungswerte veletzten, d. h. die Wisssenschafts- und Forschungsfreiheit ist nicht absolut grenzlos. In Deutschland wird die Wisssenschafts- und Forschungsfreiheit durch das Grundgesetz zwar ohne Vorbehalt geschuetzt, aber sie wird troztdem durch den grundrechtsimmanente Schranken[12] beschraenkt. Die Ausuebeung der Wisssenschafts- und Forschungsfreiheit darf nicht die verfassungssystematische Schranken ueberschreiten und habe dort, wo andere Grundrechte und Verfassungsgueter (wie Existenz des Staata, die demokratische Grundordnung, Freiheit der Person und Schutz der Menschenwuerde) entstehen, ihre Grenze.[13] III. Im Verhaeltnis zur Meinungs- und Pressefreiheit in China Nach dem Art. 35 der Verfassung der VR China haben Buerger der VR China Meinungs- und Pressefreiheit. Dieser Artikel raeumt den chinesischen Buergern noch die Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Dabei ist einen Ueberbegriff Freiheit der Meinungsaeusserung (freedom of expression) aufgetaucht. Jeder soll Recht haben, seine Meinnung zu aeussern. Die Allgenemeine Erklaerung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948[14], der Internationale Pakt ueber buergerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966[15] und die Europaeische Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950[16] haben in ihrem Text auch diese Formulierung benutzt. „Wenn alle Menschen mit einer einzigen Ausnahme derselben Meinung w�ren, h�tten sie dennoch nicht das Recht, diesen einen Andersdenkenden zum Schweigen zu bringen, ebenso wenig wie umgekehrt der eine � h�tte er die Macht dazu � berechtigt w�re, alle anderen Menschen zum Schweigen zu bringen. �[17] Die Wissenschaftler, insbesondere die Geisteswissenschaftler brauchen auch Freiheit, ihre Meinungen waehrend der Forschung oder nach der Forschung zu aeussern. Die Pressefreiheit spielt bei der Wissenschafts- und Forschungsfreiheit auch eine grosse Rolle. Nach dem Art. 47 der Verfassung der VR China haben Buerger der Volksrepublik China Freiheit zur wissenschaftlichen Forschung, zum Literatur- und Kunstschaffen sowie zur anderen kulturellen Taetigkeit. Das Ziel der wissenschaftlichen Forschung ist nicht nur die Forschung selber, sondern hat jeder Wissenschaftler guten Wunsch, ihre Forschungergebnisse mit anderen teilzuhaben. Daher gewaehrleistet die Pressefreiheit die Sicherheit einer freien Veroeffentlichung der Forschungsergebnisse. IV. Im Vergleich mit der Wissenschafts- und Forschungsfreiheit in Deutschland Der Kaim der Wissenschafts- und Forschungsfreiheit in Europa geht auf die griechische Idee zurueck. Allerdings bis zum Mittelalter blieb die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit in Europa nur beim ideologischen und geistigen Streben. „Die Methode der quaestio stellt hohe intellektuelle Anforderungen. Die mit einer solchen wissenschaftlichen Disziplin gewonnene Gedankenfreiheit war durchaus zu Hause in der mittelalterlichen Universit�t. Zwar geht das Ideal der Wissenschaftsfreiheit auf die griechische Antike zur�ck, aber die Grundlegung der akademischen Freiheit verdanken wir dem Mittelalter.�[18] Im 18. Jahrhundert war Deutschland noch unter der feudalistischen Herrschaft, waehren in anderen europaeischen Laendern wie Frankreich und England die Verwirklichung des freiheitlichen Gedanken in Gang kam. Gerade wegen der geistigen Unterdrueckung in der deutscher Geschichte tauchte Ende 18. Jahrhundert eine grosse Zahl von Kaempfer fuer die freiheitlichen Gedanken und Ideen[19] auf. Der besondere politische Hintergrund[20] erlaubt den deutschen Philosophen damals noch nicht, ihre Diskussion ueber die Freiheit den nationalistischen Rahmen durchzubrechen. Auch aus diesem Grund konzentriert sich die Diskussion auf die gedankliche Auseinandersetzung und die wissenschaftliche Freiheit. Die Entwicklung in Deutschland war mit der Richtung der geistigen Freiheitsbewegung in Europa nicht identisch. Dies fuehrt zufaelligerweise dazu, dass in Deutschland zuerst das Prinzip der Wissenschaftsfreiheit festgelegt wurde. Dies ist auch der Grund dafuer, dass heuzutage die Deutschen Universitaeten immer wieder als Vorbilder der westlichen Wissenschaftsfreiheit genommen werden. Universitaet Halle in Deutschland wurde seit 1680 unter preussischen Herrschaft gegruendet und war Mittelpunkt der Aufklaerung und des Pietismus[21]. Seit 1806 lag die Univeristaet Halle auf dem abgetretenen Gebiet. Friedrich Welhem III. konnte Preussen in 1803 und 1805 erheblich vergroessern und aeusserte nach der Niederlage im Krieg gegen Napoleon I. seinen Entschluss, dass der Verlust der materiellen Ressourcen des Staats durch die geistige Kraft kompensiert werden muss und eine neue Univesitaet, die die Gesinnung der Freiforschung von der Universitaet Halle weiter verfolgen kann, gegruendet werden muss. Vor diese Aufgabe stand sich der damalige Leiter der Sektion f�r Kultur und Unterricht im preu�ischen Innenministerium Wilhelm von Humboldt[22] gestellt. 1810 wurde Universitaet Berlin gegruendet. Im fruehen 19. Jahrhunder herrscht in Deutschland sehr traditionell orientiertes Buergertum und waren die Intellektuellen sozial und finaziell schlecht gestellt. Gestrebt wurde nach Anerkennung fuer intellektuelle Leistungen ausserhalb der Kontrolle von Stadt und Kirche. Die Neutralitaet von Wissenschaft wurde hervorgehebt. Dies bestimmt, dass die Reform im fruehen 19. Jahrhunder in Deutland anders als in England und Frankreich verlief. Waehrend die Humanisten in Deutschland zu Wissenschaftlern zaehlten, hatten die Humanisten in England und Frankreich weniger Ansehen. Die Reform der Humboldt Universitaet Berlin legte Wert auf die staatliche Foerderung mit minimaler Interventionsmoeglichkeit. Durch die Reform wurde Figur des Professors geschaffen und Wissenschaft als Beruf geworden. Kern des deutschen Hochschulwesens ist das Prinzip der Wissenschafts- und Forschungsfreiheit. Nach diesem Grundsatz ist eine Universitaet im wahren Sinne zuerst eine Arbeitsstaette der freien wissenschaftlichen Forschung. Das heisst, die Lehrende sind frei zu forschen und ihre Forschungsergebnis zu veroeffentlichen. Diese Freiheit ist nicht einzuschraenken und ist nicht von jeglicher Autoritaet zu dirigieren. Irgendwelche politische, parteiliche und soziale Meinungen duerfen in sie nicht eingreifen. Allerdings ist die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit nicht absolut grenzlos. Sie ist durch grundrechtsimmanente Schranken beschraenkt, d. h. wenn ihr Gebrauch mit anderen Grundrechten oder verfasssungsguetern kollidiert, ist sie durch dieses kollidierende Verfassungsrecht beschraenkt. V. Einschraenkungen der Wissenschafts- und Forschungsfreiheit in chinesischen Universitaeten In der chinesischen Neuzeit zaehlen die Universitaeten Beijing und Universitaet Qinghua zu Wiegen der Wissenschafts- und Forschungsfreiheit. Der Praesident der Universitaeten Beijing � Cai Yuanpei � hat im Jahre 1917 aufgrund des Prinzips „Gedankenfreiheit� die Universitaet Beijing erfolgreich reformiert. Seitdem ist das Ideal der Wissenschafts- und Froschungsfreiheit in den chinesischen Universitaeten eingefuehrt. Damals war die Spur der Wissenschafts- und Forschungsfreiheit im chinesischen Campus zu finden. Im modernen China sind die Universitaeten nicht mehr so wissenschaftlich wie frueher. Einerseits von aussen gesehen, mangelt es am rechtlichen Schutz der Wissenschafts- und Forschungsfreiheit und muss die von der Regierung finanzierten Wissenschaftler der Politik unterwerfen. Andererseits die innere Verwaltgungssysteme der Universitaeten wirkt manchmal nicht foerdernd sondern hindernd fuer die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit. 1. Politische Faktoren Es gibt einen wesentlichen Unterschied zwischen Wissenschaft und Politik. Die Wissenschaft zielt hauptsaechlich auf das durch Diskussion geschaffene Wissen, waehrend die Politik besonders Wert auf die Tat legt. In der chinesischen Geschichte sind mehrere Beispiele fuer die politische Repression der Wissenschaft zu nennen.[23] Im neuen China fuehrte die Kommunistische Partei 1956 die Politik „BaiHuaQiFang, BaiJiaZhengMing�, namelich: „Lasst hundert Blumen bluehen, lasst hundert Schulen miteinander wetteifern�, um die Kunst- und Wissenschaftsentwicklung unter der Leitung der KPV zu foerdern und die Herrschaft der KPV zu konsolidieren. Leider wurde die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit waehrend der „Grossen Kulturrevolution� von 1966-1976 sehr eingeschraenkt und sogar verboten. Waehrend dieses Zeitraums konnten die chinesischen Universitaeten keine normalen Studienprogramme anbieten und die Lehrenden hatten kaum Zeit und Moeglichkeit fuer die Forschung. Es besteht zwischen Wissenschaft und Politik zwar Konflikt, aber die beiden sind nicht diametral entgegengesetzt. Die gegenueber foerdernde Koexistenz koennte durchaus entstehen, indem die Politik mit der Wissenschaft austauscht. Die wissenschaftliche Diskussion darf nicht eingeschraenkt werden, wenn es bei dem Stadium des Strebens nach Wissen bleibt. Erst dann kann die Politik rechtmaessig eingreifen, wenn die Diskussion sich in die Tat verwandelt. Die demokratische Politik schuetzt von Natur die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit und die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit unterstuetzt von Natur die demokratitische Politik. 2. Rechtliche Faktoren Wie oben genannte bilden Art. 35 und 47 der Verfassung der VR China, Art. 10 des Hochschulgesetzes der VR China und Art. 7 des Lehrergesetzes der VR China die gesamte rechtliche Grundlagen der Wissenschafts- und Forschungsfreiheit in China. Bemerkenswert ist, dass solche Regelungen nur proinzipielle Erlaubnisse zusammensetzen, sondern keine konkrete Massnahmen gewaehrleisten. Rechtlich werden in China auch keine verbotenen Normen vorgeschrieben, um die Verletzung der Wissenschafts- und Forschungsfreiheit zu beschraenken. Und zwar die verfassungsrechtlichen Normen in China darf selten und sogar nicht als rechtliche Grundlagen der Rechtsprechung geltend gemacht werden. Zur Zeit ist es dringend noetig, durch die Justizpruefung die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit der chinesischen Hochschullehrer zu gewaehren. Dies verlangt wiederum die systematische Gesetzgebung ueber die betroffenen zu schuetzenden Freiheiten und Grundrechten. Insbesondere soll der Staat durch Gesetzgebung die Sozial- und Geisteswissenschaftler vor Vergeltungen und Intrigen zu schuetzen. 3. Kulturelle Faktoren Die kulturelle Tradition einer Gesellschaft beeinflusst die diversen Stellungnahmen und Wertschaetzungen desjenigen Hochschulsystems. Die Wissens- und Forschungsfreiheit fuer die chinesischen Universitaeten und die chinesischen Hochschullehrer ist voellig ein aus dem Uebersee eingefuehrtes Phaenomen. Die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit der Hochschullehrer haengt von dem gesellschaftlichen und kulturellen Hintergrund und von der Verstaendigung bzw. Unterstuetzung des Publikums ab. Freilich muessen die Universitaeten und die Hochschullehrer es unter Beweis stellen, dass die glaubwuerdige Taetigkeit ihrer Arbeit zugrund liegt, erst dann kann die Universitaeten und die Hochschullehrer das Vertrauen von der Gesellschaft und dem Publikum gewinnen. Was den Einfluss der kulturellen Faktoren auf die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit angeht, wirkt es leider nicht immer positiv in den chinesichen Universitaet. Da China noch keinen Rechtsstaat im europaeischen Sinne ist und die Autoritaet in der Gesellschaft und in den Universitaeten immer noch entscheidende Rolle spielt. Im ganz und grossen ist China keine Gesellschaft unter Herrschaft der Gesetze, sondere eine Gesellschaft unter Herrschaft der Macht und der leitenden Personen. Dieser kulturellen Hintergrund ist im gewissem Mass die Hindernis der Sachlichkeit und fuehrt zur Heucherlei zu. 4. Wissenschaftliche Verwaltungsfaktoren In Europa entwickeltete sich die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit damit, dass die Universitaeten die beliebige Intervention von der Kirche und der Regierung abschuettelteten. Um die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit der Hochschullehrer zu schuetzen, wird in den meisten europaeischen Universitaeten wie in Deutschland das System der Professur auf die Lebenszeit durchgefuehrt. Die Professur auf die Lebenszeit ist einerseits ein Mittel zur Verwirklichung und andererseits eine grundlegende Garantie der Wissenschafts- und Forschungsfreiheit. Das System kann es gewaehrleistet, dass die Hochschullehrer ihre lehrende Taetigkeit nach eigenen Glauben ausueben und dass sie sich aufgrund der von ihnen selber verstandenen Wissen und Gedanken benehmen koennen, ohne Angst zu haben, Strafen vom irgendwelchen Anderen zu bekommen. Art. 48 des Hochschulgesetzes der VR China sieht vor: „Es wird Anstellungssystem in den Hochschulen durchgefuehrt.� Der eigentliche Zweck war die Anspornung zum verantwortungsbewussten Lehren und Forschen der Hochschullehrer. Nach der konkreten Ausfuehrung fuer einige Jahre veraendert sich jedoch die Grundeigenschaft des Anstellungssystems. Es ist dann nicht mehr das Anstellungssystem im wahren Sinne, sondern zum System der Lehrerstellen auf die Lebenszeit geworden. Dadurch wird die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit in den Universitaeten nicht wirklich realisiert, sondern wird den Hochschullehrern die Freiheit, nicht zu forschen, verliehen. Es ist jetzt die Zeit fuer die chinesische Hochschulverwaltung, ueber die Reform der wissenschaftliche Verwaltung nachzudenken. Das Anstellungssystem soll das Verwaltungsmodell, die Bewertungs- und Befoerderungskrietrien je nachdem, auf welchem Fachgebiet die Lehrende taetig sind, einrichten und regulieren. 5. Finanzielle Verwaltungsfaktoren Die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit der Hochschullehrer wird auch durch die unterschielichen finanziellen Verwaltungsmodelle der Universitaeten eingeschraenkt. Die finanziellen Verwaltungsmodelle der Universitaeten haengen von den verschiendenen Fondsquellen ab. Die drei Hauptfondsquellen sind erstens, die Geldzuwendung von Staat; zweitens, die Mittelnbeschaffung von Universitaeten; drittens, Schulgeld von Studierenden und Einnahme von Dienstleistung. Die erste Fondsquelle (Geldzuwendung von Staat) bildet das sogenante „buerokratisch kontrollierende� Verwaltungsmodell, unter dem ist ein finanzielles Verwaltungsmodell mit staatliche Kontrolle zu verstehen, da in diesem Fall der Staat und die Regierung die Forschung foerdert. Die Fonds kommen von oben nach unten und es ist dann erforderlich, dass die Universitaeten sich den verschiedenen beschraenkenden Bedingungen des Staates und der Regierung absolut unterwerfen. Daher koennte die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit der Universitaeten und der Hochschullehrer verletzt werden. Das mit der zweiten Fondsquelle (Mittelnbeschaffung von Universitaeten) finanzierte Verwaltungsmodell ist als „universitaer kontrollierend� zu betrachten. Die Grundeigenschaft dieses Modells ist, dass die Universitaeten selbstaendige Fonds besitzen. Dieses finanzielle Verwaltungsmodell kann zwar die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit besser foerdern, aber die Foerderung ist nicht immer nuetzlich. Weil die Universitaeten genuegende finanzielle Mitteln haben, koennte die Verantwortung der Universitaeten und ihrer Angestellten nachlassen. Alle Arbeiten der Universitaeten (Verwaltung, Forschung und Lehren) sind dann nicht mehr um der Studierenden, des Staaten und der Regierung willen, sondern um der Hochschullehrer willen. Manchmal wird sogal das Interesse der Hochschullehrer auch vernachlaessigt und nur das Interesse der Investoren beruecksichtigt. Die dritte Fondsquelle (Schulgeld von Studierenden und Einnahme von Dienstleistung) ist marktorientiert. Unter diesem finanziellen Verwaltungsmodell verkaufen die Universitaeten ihre Dienstleistung zum Lehren und Forschen, welche die Studierenden, die Regierung und die Unternehmen kaufen. In diesem Fall kommt die Macht der Wissenschafts- und Forschungsfreiheit in die Hand der Studierenden und der Kaeufer des Forschungsergebnisses.[24] Wenn Lehren und Forschung voellig autonom geworden sind oder streng kontrolliert werden, dann kann die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit der Universitaeten und der Hochschullehrer auch sehr leicht verletzt werden. Deshalb kann jedes einzelne finanzielle Verwaltungsmodell von den oben genannten drei Modellen allein keine solide Basis fuer die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit schaffen. Die Universitaeten und die Hochschullehrer brauchen eine Kombination von den drei finanziellen Verwaltungsmodellen, um die wahre Wissenschafts- und Forschungsfreiheit zu bekommen. VI. Res�mee Rudolf Smend[25] sagte: „Grundwert der Wissenschaft ist das Streben nach Wahrheit�. Um zur Wahrheit zu kommen, muss man die Freiheit haben, Forschungsobjekt zu waehlen, Forschung zu planen, Forschungsinhalt systemathisch zu auessern und zu erklaeren. Da die Universitaet in China nicht isoliert ist, ist es nicht vermeidlich, dass der Universitaet der Einfluss und die Intervention der Gesellschaft und der Regierung entgegenkommen. Heutzutage sind die chinesischen Universitaeten von den finanziellen Foerderungen abhaengig und gleichzeitig koennen sie sich schwer der sozialen und moralen Verantwortung entziehen. Einerseits bekommen sie von der Gesellschaft und der Regierung vielfaeltigen Unterstuetzungen von Material, Energie und Information usw. Andererseits sollen die Universitaeten moeglist der Gesellschaft dienen. Wenn die Universitaeten keine Sozialgueter schaffen, dann sind sie in Gefahr, von anderen Institutionen zu ersetzen. Aus diesem Grund duerfen die Universitaeten in der modernen chinesischen Gesellschaft die Gesellschafts- und Regierungsintervention nicht uebersehen. Die Universitaeten in China selber muessen sich Muehe geben, die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit zu sichern, hierfuer spielen die Garantie des Systems, die Anstrengungen der Hochschullehrer und der Univesitaetspraesidenten entscheidende Rolle. Die Universitaeten und die Hochschullehrer sollen aktiv und ausgewaehlt die Regierungsintervention entgegennehmen. Dabei sollen sie einerseits das Eigeninteresse bevorzugen und andererseits das Mass der Entgegennahme von der Regierungsintervention zu halten. Es ist dringend noetig, durch die Justizpruefung die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit der chinesischen Hochschullehrer zu gewaehren. Dies verlangt wiederum die systematische Gesetzgebung ueber die betroffenen zu schuetzenden Freiheiten und Grundrechten. Insbesondere soll der Staat durch Gesetzgebung die Sozial- und Geisteswissenschaftler vor Vergeltungen und Intrigen zu schuetzen. Generell hat das Recht die Funktion der Entwicklung vom Guten und der Verwerfung vom Uebel. Jedes Gesetz darf nicht verletzt werden. Das Gesetz sieht einerseits das Recht der Menschen vor und schuetzt es, andererseits verleiht das Gesetz einem auch die Pflicht. Das gleiche gilt auch fuer die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit, es besteht fuer sie sowohl rechtliche Gewaehrleistungen als auch rechtliche Bindung. Deutschland hat gute Tradition bezueglich der Wissenschafts- und Forschungsfreiheit. Die einige Verfassungen[26] in der deutschen Geschichte enthalten Bestimmungen ueber die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit. Gleichzeitig regelt das deutsche Hochschulrahmengesetz, dass der Forschungsinhalt der Hochschulen innerhalb des Aufgabebereichs der Hochschulen liegen soll. Wissenschaft und Forschung hat letztendlich das Ziel, dem Fortschritt der Gesellschaft zu dienen. Um es zu vermeiden, dass die Hochschullehrer nur um der Wissenschaft willen forschen, wird es in Deutschland auch immer mehr die Rolle der Hochschulen in Wirtschafts- und Sozialentwicklung betont. Nicht zu letzt soll die Verfassung die politischen Gewalten binden, damit die Grundrechte im politischen System des Staates wirken. Voraussetzung dafuer ist, dass die Grundrechte zu unmittelbar geltenden Recht erklaert werden. Hierfuer ist Deutschland ein Vorbild. ,g�e R�N 0ckINN�Ts^ 0�Iustitia et Pax �� �VE��lf[�|R�eN ,{176wS � �Duncker & Humblot �QHr>y ��g�g�Berlin � �2008t^Hr0  [1] School of Law, Harbin Institute of Technology (Universit�t Harbin f�r Technologie), Direktorin des Instituts f�r Deutsches Recht und Vizedirektorin des Instituts f�r Menschenrecht,  HYPERLINK "mailto:sunjunnet@126.com,http://law.hit.edu.cn" sunjunnet@126.com, http://law.hit.edu.cn,  HYPERLINK "http://law.hit.edu.cn/dgf/index.htm" http://law.hit.edu.cn/dgf/index.htm. [2] Benedict de Spinoza, Theological-Political Treatise, Verlag �ShangWu�, 1997, S. 272 (chin., uebersetzt aus dem Englische ); s.  HYPERLINK "http://www.worldwideschool.org/library/books/relg/christiantheology/ATheologico-PoliticalTreatise/chap20.html" http://www.worldwideschool.org/library/books/relg/christiantheology/ATheologico-PoliticalTreatise/chap20.html. [3] „Konflikte zwischen den Stadtbewohnern und den (meist ausl�ndischen) Studenten waren wohl der urspr�ngliche Anla� zur Gew�hrung von Freiheitsrechten, erteilt durch die �berregionalen Autorit�ten Staat und Kirche. Das erste Privileg wurde den Bologneser Studenten durch Friedrich Barbarossa 1158 mit der sogenannten Authentica Habita erteilt.�, William J. Hoye, Die mittelalterliche Methode der Quaestio, S. 17, s.  HYPERLINK "http://www.hoye.de/name/quaestio.pdf" http://www.hoye.de/name/quaestio.pdf; Der Authentica Habita wurde von Peter Classen als „das erste Hochschulgesetz des Mittelalters bezeichnet.�, William J. Hoye, Die mittelalterliche Methode der Quaestio, S. 17, m. w. H. Vgl. P. Classen, Studium und Gesellschaft im Mittelalter, hrsg. J. Fried, Schriften der Monumenta Germaniae Historica, 29 (Stuttgart, 1983), S. 184, s.  HYPERLINK "http://www.hoye.de/name/quaestio.pdf" http://www.hoye.de/name/quaestio.pdf. [4] Naemlich  HYPERLINK "http://www.dhm.de/lemo/html/dokumente/verfassung/index.html" \t "popup" die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Artikel 142 sieht vor: „Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Der Staat gew�hrt ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil.� s.  HYPERLINK "http://www.dhm.de/lemo/html/dokumente/verfassung/index.html" http://www.dhm.de/lemo/html/dokumente/verfassung/index.html. [5] Resolution 217 (III) Universal Declaration of Human Rights in: United Nations, General Assembly, Offical Records third Session (part I) Resolutions (Doc. A/810), S. 71 ff. [6] BGBl. 1973 II, S. 1534 ff. [7] BGBl. 1973 II, S. 1570 ff. [8] Sammlung der Gesetze der VR China, Verlag von Demokratie und Recht in China, 2004, S. 1-1 ff. [9] Sammlung der Gesetze der VR China, Verlag von Demokratie und Recht in China, 2004, S. 3-424 ff. [10] Sammlung der Gesetze der VR China, Verlag von Demokratie und Recht in China, 2004, S. 3-435 ff. [11] Nach Art. 1 III GG binden die Grundrechte Gesetzgebung, Exekutive und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Vgl.  HYPERLINK "http://www.bpb.de/publikationen/0CODZU,0,0,Die_Grundrechte_im_Grundgesetz.html" http://www.bpb.de/publikationen/0CODZU,0,0,Die_Grundrechte_im_Grundgesetz.html. [12] Die Grundrechte in Deutschland koennen nach Eingriffsart und �umfang in Grundrechte mit einfachem Gesetzesvorbehalt (wie Art. 8 II und Art. 10 II S. 1 GG), Grundrechte mit qualifiziertem Gezetzesvorbehalt (wie Art. 11 II GG) und Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt (wie Art. 5 III S. 1 GG). Die BverfG und die herrschende Meinung „sehen die Grundrechte systematisch so miteinander und auch mit dem uebrigen Verfassungsrecht verschraenkt, dass die vorbehaltlosen Grundrechte, wenn ihr Gebrauch mit anderen Grundrechten oder verfasssungsguetern kollidiert, durch dieses kollidierende Verfassungsrecht beschraenkt werden.� s. Bodo Pieroth / Bernhard Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, C. F. Mueller Verlag, Heidelberg 2001, Rn. 260. [13] Beispielsweise koennte die Veroeffentlichung der Geschichtsforschungserfogle zum Themen wie „das Nanjing-Massaker von Japanern� oder „das Juden-Massaker von Hitler� die Leittragenden und ihre Familieangehoerigen verletzen oder beleidigen. [14] Art. 19. [15] Art. 19 II. [16] Art. 10. [17] Von dem englischen Philosophen John Stuart Mill, aus dem Englischen ins Deutsche uebersetzt, s. A. J. Ayer, Ueber die Gedankenfreiheit, s.  HYPERLINK "http://www.ceeol.com/aspx/getdocument.aspx?logid=5&id=F88CF2A8-88A3-41F1-9CB9-4677F45829AE" http://www.ceeol.com/aspx/getdocument.aspx?logid=5&id=F88CF2A8-88A3-41F1-9CB9-4677F45829AE. [18] William J. Hoye, Die mittelalterliche Methode der Quaestio, S. 15, s.  HYPERLINK "http://www.hoye.de/name/quaestio.pdf" http://www.hoye.de/name/quaestio.pdf. [19] Wie Immanuel Kant (1724-1804), Johann Gottlieb Fichte (1762-1814), Georg Wilhelm Friedrich Hegel (1770-1831) , Friedrich Wilhelm Joseph von Schelling (1775-1854). [20] �Die Umwaelzung in den deuschen Laendern, die mit der dreifachen Niederlage Oesterreichs (1801, 1805, 1809) und der Vernichtung Preussens (1806) zusammenhing, war einer der spektakulaersten, aber auch der fruchbarsten Aspekte der napoleonische Expansion. Die franzoesische Intervention im frueheren Reich � sowohl in den Fuerstentuemern des Rheinbundes wie in den franzoesisch verwalteten Gebieten � ist fuer eine Anzahl von Reformen verantwortlich, die, obwohl in vielen Faellen unvollkommen, die betraffenen deutschen Laender unwiderruflich in eine liberale Entwicklung zogen, welche mit der alten aristokratischen Ordnung brac. Oesterreich und Preussen, die ausserhalb des napoleonischen Systems geblieben waren, schoepften, obwohl das eine unter dem Zwang der militaerischen Besetzung und das andere unter dem einer dynastischen Allianz stand, gerade aus ihrer Erniederigung die Kraft zu einem gewissen Neubeginn. � Es ist nicht immer leicht, bei dieser Reformbewegung, die fuer eine Weile das Preussen Steins, Humboldts und Hardenbergs und das Oesterreich Stadions und Metternichts beseelte, zwischen restaurativer Bestrebung oder Bewahrung der Vergangenheit und dem zu unterscheiden, was im Rueckgriff auf die Tradition des aufgeklaerten Absolutismus dazu beitragen koennte, diese Staaten wirklich zu modernisieren.� s. Louis Bergeron, Fran�ois Furet, Reinhart Koselleck, Das Zeitalter der europaeischen Revolution 1780-1848 (Weltbild Weltgeschichte Band 26), Weltbild Verlag GmbH, Augsburg 1998, S. 152-153. [21] Vertreter wie A. H. Francke, C. Thomasius, C. Wolff. [22] „Preu�ischer Staatsmann, Sprach und Kunstwissenschaftler, Vertreter des humanistischen Bildungsideals, * 22.6. 1767 in Potsdam, † 8.4. 1835 in Tegel. - H. entstammte als Sohn eines Offiziers dem preu�ischen Beamtenadel. Er wurde von Hauslehrern, u. a. von Joachim Heinrich Campe, erzogen, studierte in Frankfurt/Oder und G�ttingen Rechtswissenschaft und besuchte 1789 Frankreich. Nach Ablegen der juristischen Pr�fungen wurde er 1790 Referendar am Berliner Kammergericht, nahm aufgrund gro�er Unzufriedenheit mit der preu�ischen Justiz nach einem Jahr wieder seinen Abschied, heiratete Karoline von Dacher�den und zog sich zum Selbststudium auf das Gut seines Schwiegervaters nach Th�ringen zur�ck 1792 verfa�te er die Ideen zu einem Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen, in denen sich H. daf�r aussprach, all jene T�tigkeiten dem Zugriff des Staates zu entziehen, die der freien, ungehemmten Wirksamkeit der B�rger entspringen. Selbst die �ffentliche Erziehung wurde von H. abgelehnt, da sie darauf gerichtet ist, den Menschen in b�rgerliche Formen zu dr�ngen und Entfaltung von Individualit�t und Eigenart zu. behindern. Nach seiner �bersiedelung nach Jena im Februar 1794 bekam H. Kontakt zu f�hrenden Vertretern der Weimarer Klassik, wurde Mitarbeiter an Schillers Horen und lernte die Br�der Schlegel kennen. Nachdem er 1797 Jena verlassen hatte, unternahm er von Paris aus Reisen nach Spanien. Von 1801 bis 1808 war er als preu�ischer Gesandter in Rom und wurde 1809 Leiter der Sektion f�r Kultur und Unterricht im preu�ischen Innenministerium. In diesem Amt bereitete er die Gr�ndung der Berliner Universit�t vor und konzipierte das neuhumanistische Gymnasium. 1810 ging er als preu�ischer Gesandter nach �sterreich, nahm 1814/15 am Wiener Kongre� teil und wurde 1816/17 nach London geschickt. Im Januar 1819 wurde er Minister f�r st�dtische und kommunale Angelegenheiten, doch aufgrund seines Auftretens gegen die Karlsbader Beschl�sse noch im selben Jahr zum R�cktritt gezwungen. Seit 1820 lebte H. auf dem v�terlichen Schlo� Tegel und widmete seine letzten f�nfzehn Lebensjahre der Sprachforschung und Sprachphilosophie, deren Erkenntnisse er in zahlreichen Ver�ffentlichungen vorlegte. Schon seit 1829 immer st�rker an der Parkinsonschen Krankheit leidend gewesen, starb H. am 8. April 1835 und wurde vier Tage sp�ter neben seiner 1829 verstorbenen Frau im Familiengrab der Humboldts beigesetzt. - H.s philosophische Entwicklung war haupts�chlich von Kant, aber auch von den �sthetischen Anschauungen der Aufkl�rung und den Geschichtstheorien Herders, gepr�gt. Sein Wirken als Staatsmann mit der Bestrebung zu einer preu�isch-liberalen Verfassung konnte aufgrund der konservativen Kr�fte in Deutschland nicht zur vollen Geltung kommen. Mit seiner Sprachphilosophie ist H. zum Anreger der vergleichenden Sprachwissenschaft geworden. Besonders seine Gedanken einer von der Sprachanalyse ausgehenden Kulturphilosophie sind von der sp�teren Sprachforschung wieder aufgenommen und vertieft worden.� s.  HYPERLINK "http://www.bautz.de/bbkl/h/humboldt_w.shtml" http://www.bautz.de/bbkl/h/humboldt_w.shtml. [23] Das beruehmteste Beispiel ist das sogenannte �FenShuKengRu�, das heutzutage ein Sprichwort geworden ist. Buchstaeblich bedeutet es, dass die Buecher verbrennen und die konfuzianischen Gelehrten bei lebendigen Leib begraben. Die Geschichte handelt es sich um dei Abrechnung des Kaisers Shi-Huangdi der Qin-Dynastie (der erste Qin-Kaiser) mit gegnerisch eingestellten Intellekturellen im Jahre 213 v. Chr. [24] Das ist der akademische Kapitalismus. In 20. und 21. Jh. gibt es immer mehr kommerzielle Handlung in den Universitaeten und die Universitaeten sind allmaehlich Unternehmensuniversitaeten geworden. Interesse von Unternehmen spielt im heutigen Campus eine fuehrende Rolle und dies enspricht nicht die von Humboldt angeregt und gefoerderte Wissenschaft. „Alexander von Humboldt war ein Entdecker und Kosmopolit, ein Universalgelehrter und Streiter f�r die Freiheit der Forschung, ein Humanist und F�rderer exzellenter Wissenschaftstalente.� Und die Alexander von Humboldt-Stiftung f�rdert „Personen und keine Projekte. Denn auch in Zeiten zunehmender Teamarbeit bleiben das K�nnen und der Einsatz des Einzelnen entscheidend f�r wissenschaftlichen Erfolg�, dazu s.  HYPERLINK "http://www.humboldt-foundation.de/de/stiftung/leitprinzipien.htm" http://www.humboldt-foundation.de/de/stiftung/leitprinzipien.htm. [25] Carl Friedrich Rudolf Smend (1892-1975), dessen Vater und Sohn als Theologen in Goettingen taetig sind, ist Staats- und Verfassungsrechtler, war in 1889 mit ihrem Vater nach Goettingen umgezogen und studierte in Basel, Berlin, Bonn und Goettingen. Seine Dissertation geht um das Verh�ltnis der preu�ischen Verfassungsurkunde zur belgischen. 1922 fing seine Karriere an der Universit�t Berlin an. 1935 musste er auf Druck der nationalsozialistischen Machthaber zurueck nach Goettingen. Sein Forschungsschwerpunkt liegt zun�chst in Staats- und Verfassungsrecht, sp�ter dann in Verh�ltnis von Kirche und Staat. Aufgrund seiner Integrationslehre, die in seinem Hauptwerk von 1928 Verfassung und Verfassungsrecht niedergelegte ist, versteht man heute Grundrechte als eine Werteordnung. Seine Staatstheorie hat wichtige Bedeutung f�r den Aufbau eines demokratischen Staates in Deutschland nach 1945. Weiteres ueber Rudolf Smend, s.  HYPERLINK "http://www.stadtarchiv.goettingen.de/personen/smend.htm" http://www.stadtarchiv.goettingen.de/personen/smend.htm. [26] Art. 142 der Waimarer Verfassung 28:�������� � D G 0 3 � � � � � � LO���������ββ��βΆm�m�m�m�m�S�m�S�m�S�S3h�Bh�B6�B*CJKHOJQJ]�^JaJph0h�Bh�B>*B*CJKHOJQJ^JaJph-h�Bh�BB*CJKHOJQJ^JaJph)h�Bh�BB*CJKHOJQJ^Jph6jh�Bh�BB*CJKHOJQJU^JaJph-h�Bh�BB*CJKHOJQJ^JaJph3h�Bh�B5�B* CJKHOJQJ\�^JaJph3� 2�h � � � H wiA� )!�%�'!(�*�.�1�48w8�:4<K<������������������������� $dP1$a$gd�B $1$a$gd�B $dP1$a$gd�BP���������������� � �"�"7#;#~#�#�#�#�$�$ ))#),)*�*�+,,,0,J/N/�1�1f9h9�=�=�=�=>>??�O�O�U�U8X:X�\�\=_A_I_K_ ii2m����������������������������������������������������3h�Bh�B6�B*CJKHOJQJ]�^JaJph0h�Bh�B>*B*CJKHOJQJ^JaJph-h�Bh�BB*CJKHOJQJ^JaJphAK<&@�B�B`E�FG�IUL~L�O�S�SyU�W.[�\%_1_3`}c�f�l6m:mo�p�s *B*CJKHOJQJU^JaJph0h�Bh�B>*B*CJKHOJQJ^JaJph6jEh�Bh�BB*CJKHOJQJU^JaJph-h�Bh�BB*CJKHOJQJ^JaJph0h�Bh�BB*CJKHOJQJ^JaJphy(�p�p�q�q0r1rcrdr�r�r�r�r�r�r�r�rXsZs�s�s�s�stt9t:t *B*CJKHOJQJ^JaJph6jh�Bh�BB*CJKHOJQJU^JaJph-h�Bh�BB*CJKHOJQJ^JaJph3h�Bh�B6�B*CJKHOJQJ]�^JaJph< *B*CJKHOJQJ^JaJph-h�Bh�BB*CJKHOJQJ^JaJph6jh�Bh�BB*CJKHOJQJU^JaJph<��i�j���������P�Q�����Λϛћ՛�������������������N�P�����ʹ�����ʹ��Ͳ���͛���h�&y-h�Bh�BB*CJKHOJQJ^JaJphU0h�Bh�B>*B*CJKHOJQJ^JaJph-h�Bh�BB*CJKHOJQJ^JaJph6jh�Bh�BB*CJKHOJQJU^JaJphHYPERLINK "http://www.dhm.de/lemo/html/dokumente/verfassung/index.html" \t "popup"  des Deutschen Reichs vom 11. August 1919; Art. 5 III des Grundgesetzes fuer die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949. eg�n: 0ckINN�Ts^ 0�Iustitia et Pax �� �VE��lf[�|R�eN ,{176wS �Duncker & Humblot �QHr>y ��g�g�Berlin � �2008t^Hr 01�82P��. ��A!�"�#��$��%��S�� ��EDd,������ � c �:A�����Normal�Fax0��1C"�j����P���� src="/webcount/count.asp?newsid=38856"��b�!X�����N�B���D, n��X�����N�B���PNG  IHDR��fsRGB@�}�0PLTE���������������������������{��bIDAT�E�!�0Eq��^u�M&V��Up�\ �&���C|�������)"3.8̴����(6 jPtsʄ��&��)�N�U- \^�w�& �^ey��ƾ�_�c|_���^9IEND�B`��Dd��� �V � 3 �������C"��J��� �((����N@��N ck�e $1$a$$CJKHPJ_HaJmH nHsH tH$A@���$ ؞���k=�W[SOBi@���B nf�h� *S*�Y(ph ������{����Hw iA�)��!�!�%�(�+/w/�143K3&7�9�9`<�=>�@UC~C�F�J�JyL�N.R�S%V1V3W}Z�]Bc�c�ce�f�i �@UC~C�F�J�JyL�N.R�S%V1V3W}Z�]Bc�c�ce�f�i �?�RC0�C\!�kZG�/qD H�u;JG=H�fK�JdI\!��u;J\!�$CJ�fK�i�J+l�h�fKk;8,M=@�/�tM�fK>�MF�;?L�N\!��W�N�fK�_#R�fKZ1,R ?@ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWXYZ[����]^_`abc����efghijklmnopqrstuvwx����z{|}~���������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������Root Entry�������� �F`l�Wo����Data ������������\1Table����d)WordDocument����2�SummaryInformation(������������yDocumentSummaryInformation8���������CompObj������������m������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������ ���� �FMicrosoft Office Word �ĵ� MSWordDocWord.Document.8�9�q
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